Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege

Als stationäre Pflegeeinrichtung können wir die pflegenden Angehörigen unterstützen und Ihnen in besonders schwierigen Zeiten entlastend zur Seite stehen, u.a. in Krisensituationen

  • mit erhöhtem Pflegeaufwand (z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt),
  • im Krankheitsfall der Pflegeperson oder
  • bei der Notwendigkeit einer Auszeit.

 

Dauer der Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege kann für max. 56 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. In diesem Zeitraum werden die Kosten für den pflegebedürftigen Aufwand in unserem Seniorenheim von den Pflegekassen übernommen. Bei Pflegegrad 2-5 beträgt die Höhe des pflegebedingten Aufwands 98,21 Euro/Tag. Die subventionierte Verweildauer in unserem Seniorenheim, wird seitens der Pflegekassen wie folgt ermittelt:

1774,00 €  (pflegebedingter Aufwand PG) / 98,21 € (Tag) = 18 Tage

 

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege?

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege kann nur in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung, wie wir es sind, gewährleistet werden und ist zu Hause nicht möglich. Sobald ein Pflegegrad von mindestens 2 vorliegt, kann die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.

Verhinderungspflege

Personen mit Pflegegrad 2 oder höher, die mindestens 6 Monate durch eine Pflegeperson in der häuslichen Umgebung gepflegt wurden, haben Anspruch auf Verhinderungspflege. In der Kurzzeitpflege gibt es diese Frist nicht.

 

Kosten und Kostenübernahme bei der Kurzzeitpflege

Die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege setzen sich aus folgenden Teilen zusammen:

  • Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten (Instandhaltungskosten)
  • ggf. Einzelzimmerzuschlag
  • pflegebedingter Aufwand

Menschen ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Kurzzeitpflege in Höhe von 1774,00 € pro Jahr. Das ungenutzte Budget der Verhinderungspflege von ebenfalls 1612,00 € pro Jahr, kann zu 100 % mit dem Budget der Kurzzeitpflege verrechnet werden.

Die Pflegekassen subventionieren nur den pflegebedingten Aufwand bis zur genannten Maximalgrenze. Der Restbetrag ist vom Pflegebedürftigen, den Angehörigen oder dem Sozialamt zu tragen.

 

Wer zahlt die Kosten einer Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad?

Ist kein Pflegegrad vorhanden aber eine Kurzzeitpflege notwendig (z.B. durch einen Unfall, den Eintritt einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit oder nach einem Krankenhausaufenthalt), werden die Kosten nicht von der Pflegekasse, sondern von der Krankenkasse getragen.

Von der Krankenkasse wird ausschließlich der pflegebedingte Aufwand bis zu einem Maximalbetrag von 1612,00 € subventioniert. Alle anderen anfallenden Kosten sind selbst zu finanzieren.

 

Haben Sie noch weitere Fragen? Wir beraten Sie gerne.